Pressemitteilung des DSB: Neue Festbeträge für Hörhilfen veröffentlicht

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) hat am 10.07.2013 neue Festbeträge beschlossen, die am 16.07.2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Für schwerhörige Versicherte mit Ausnahme der an Taubheit grenzenden Versicherten wurde ein Festbetrag in Höhe von 733,59 Euro festgesetzt, das entspricht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Mehrwertsteuer 784,94 Euro. Bei
beidohriger Versorgung gilt für das zweite Hörgerät ein Abschlag von 146,72 Euro. Der neue Festbetrag tritt am 01.11.2013 in Kraft.

Die für die Anpassung in Frage kommenden Hörgeräte sollen mindestens über die technischen Merkmale Digitaltechnik, Mehrkanaligkeit (mindestens vier Kanäle), Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung, mindestens drei Hörprogramme sowie eine Verstärkungsleistung von bis 75 dB verfügen. Dies ist exakt gleich definiert wie bei den Festbeträgen für an Taubheit grenzend Schwerhörige, die seit 01.03.2012 gelten. Lediglich die Verstärkungsleistung ist für diese Versichertengruppe mit mehr als 75 dB höher.

Für die Anpassung eines Hörgeräts ist ein Arbeitsaufwand des Akustikers von 461 Minuten (7 Stunden und 41 Minuten) eingerechnet. Auch das ist nun exakt gleich für alle Schweregrade der Hörschädigung festgelegt.

Der Nachversorgungsaufwand ist laut Aussage des GKV-Spitzenverbandes nicht im Festbetrag enthalten und ist von den Hörgeräteakustikern bzw. der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker in den Versorgungsverträgen mit den Krankenkassen auszuhandeln. Der Nachversorgungsaufwand soll pauschal beziffert und zusätzlich zum Festbetrag vergütet werden.

Die Patientenvertreter der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten - Selbsthilfe und Fachverbände (DG) und des Deutschen Schwerhörigenbundes (DSB) haben bei der Anhörung am 06.06.2013 dem GKV-Spitzenverband eine Reihe von Kritikpunkten und Verbesserungsvorschlägen vorgetragen, die größtenteils unberücksichtigt blieben. Unter anderem ist der Anpassungsaufwand viel zu niedrig kalkuliert, der Abschlag für das zweite Hörgerät ist nicht hinnehmbar und es fehlt wieder die Einstellung der Induktionsspule.

Insbesondere kritisieren die Patientenvertreter, dass der GKV-Spitzenverband erneut nicht offen gelegt hat, welche Hörgeräte des unteren Preisdrittels in die Berechnung des Festbetrags einbezogen wurden. Somit bleibt die gesamte Preiskalkulation intransparent.
Die Höhe des neuen Festbetrags reicht nicht aus. Im Bundessozialgerichtsurteil vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R) wird darauf hingewiesen, dass selbst bei einer mittelgradigen Schwerhörigkeit mindestens 1000 Euro pro Gerät notwendig sind, um den Versicherten angemessen zu versorgen.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Staffelung der Festbeträge von 1000 Euro für mittelgradige, 1200 Euro für hochgradige und 1500 Euro für an Taubheit grenzend schwerhörige Patienten angebracht. Davon sind die neuen Festbeträge weit entfernt.

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