Deutsches Ehrenamt e.V. informiert: Die Haftung eines Vereins

Immer wieder taucht die Frage auf, wann und wie ein Verein bzw. der Vorstand haftet – muss er es überhaupt? Viele stehen nach wie vor auf dem Standpunkt, dass ein „e.V.“ ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen haftet, was hieße, dass sich der Vorstand „zurücklehnen“ kann, da ihm ja nichts passiert. Oder dass Vorstände in beängstigender Weise ihre Geschäfte führen und sich zum Teil bewusst über bestehende Spielregeln und Rahmenbedingungen hinwegsetzen. Immer wieder ist dabei zu hören, dass man ja „nur ehrenamtlich tätig sei“ und dass ein anderer „den Job“ übernehmen könne, wenn einem das eine oder andere nicht passe. Eine solche Einstellung ist nicht nur kurzsichtig, sie birgt auch erhebliche persönliche Risiken. Da der Verein eine juristische Person ist, unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung nach den §§ 31 und §§ ; 823 BGB.

§§ 31 „Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtete Handlung einem Dritten zufügt“.

§§ 823 „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet“.

Das bedeutet, dass der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, für alle Schäden, die Dritten zugefügt werden, haftet. Aber nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. In der Regel tritt das ein, wenn der Verein aus eigenen Mittel einer Zahlungsverpflichtung nicht mehr nachkommen kann oder dem Verein durch den Vorstand Schaden zugefügt wurde. Somit gibt es zwei Formen der Haftung; die Haftung nach innen – gegenüber dem Verein und die Haftung nach außen – gegenüber Dritten.

Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und anderseits kommt ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand zustande, nämlich, dass der Vorstand sich verpflichtet, die Geschäfte des Vereins zu führen. Führt der Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertragsverletzung. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig. Wobei man Vorsatz eigentlich ausklammern sollte, da das schon sehr dicht am strafrechtlichen Bereich sein kann. Die häufigsten Verfehlungen oder Unterlassungen von Vorständen sind daher fahrlässig, wenn z.B. schlichtweg etwas vergessen oder die Notwendigkeit/Dringlichkeit unterschätzt wurde. Pflichtverletzungen des Vorstandes gegenüber dem Verein können zum Beispiel darin bestehen, dass Anträge für öffentliche Zuschüsse nicht rechtzeitig gestellt w erden und dadurch Zuschüsse verloren gehen, die Einladungsfrist für Mitgliederversammlungen nicht gewahrt wird und dadurch zusätzliche Kosten für die Einberufung und Durchführung einer erneuten Versammlung entstehen oder die Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.

In Betracht kommt aber auch, dass der Vorstand in Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außen stehende Dritte schuldhaft schädigt, der Verein den Schaden ersetzen muss und beim Vorstand Regress nimmt. Dies trifft insbesondere bei den so genannten Verkehrssicherungspflichten zu, durch deren Missachtung durchaus Körperverletzungen entstehen können. Es ist eine allgemeine Rechtspflicht, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung anderer zu nehmen. Jeder, der Gefahrenquellen schafft, ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen. Unterhält der Verein z.B. ein Gebäude, ob als Eigentümer oder Pächter, ist er für die Verkehrssicherungspflicht auf den Gehwegen rund um das Gebäude verantwortlich (Räum- u. Streupflicht).

Die Haftung des Vorstandes ist in der Regel gesamtschuldnerisch, da grundsätzlich alle Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten haben. Werden einem Vorstandsmitglied besondere Aufgaben übertragen, werden die anderen Vorstandsmitglieder dadurch nicht entlastet. Sie müssen vielmehr das betreffende Vorstandsmitglied zumindest regelmäßig kontrollieren und sich vergewissern, dass es die ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt. Fehlt einem Vorstandsmitglied die erforderliche Sachkenntnis, ist das kein Entschuldigungsgrund. In diesem Fall muss es sich externen Rat einholen oder von seinem Amt zurücktreten.

Aus dem §§ 42 BGB ergibt sich eine besondere Verantwortung des Vorstandes: „Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung eines Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner“.

Der Vorstand muss also die Finanzlage des Vereins regelmäßig kontrollieren. Besonders bei Mehrspartenvereinen mit selbständiger Kassenführung der Abteilungen, muss er ständig den Überblick behalten. Sollte z.B. eine Abteilung ungerechtfertigter weise im Außenverhältnis aktiv werden (Vertragsabschluss) haftet dennoch der Gesamtverein mit seinem Vermögen. Nach den Vorschriften der Abgabenordnung (AO) ist der Vorstand als gesetzlicher Vertreter des Vereins ebenfalls verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt im besonderen Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer. Kommt er dem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, haftet er auch unmittelbar selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche zu zahlende Säumniszuschläge umfasst. Gleichartiges gilt für die Abführung von Sozialabgaben, wenn der Verein Arbeit nehmer beschäftigt. Die Nichtabführung ist eine strafbare Handlung.

Seit dem Jahr 2000 gibt es ein neues Spendenrecht, wonach die Vereine selbständig Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen) ausstellen können. Bei unrichtig bestätigten Spenden haftet der Verein dem Fiskus gegenüber mit 30% der Spendenhöhe zuzüglich Gewerbesteuer. Mit Bußgeldern können Vorstandsmitglieder persönlich belegt werden, wenn ihnen Ordnungswidrigkeiten zu Last gelegt werden können. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Veranstaltungen des Vereins mit überlauter Musik gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstoßen oder für bestimmte Veranstaltungen notwendige Genehmigungen nicht eingeholt werden oder Auflagen nicht beachtet werden.

In allen Fällen, in denen der Verein für Schäden, die der Vorstand verursacht, haftet, haftet auch der Vorstand unmittelbar selbst gegenüber den außen stehenden Dritten, zu denen auch die Vereinsmitglieder gehören können.

Weitere Informationen unter www.deutsches-ehrenamt.de