Gegenstand: Befreiung von Studiengebühren / Nachweiserleichterung für Studierende mit Behinderung
Gericht: Karlsruher Verwaltungsgericht In seiner Entscheidung vom 15.10.2008 hat das Karlsruher Verwaltungsgericht der Klage eines Heidelberger Studenten stattgegeben. Die Universität hatte seinen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren mit der Begründung abgelehnt, dass die Vorlage eines Schwerbehinder-tenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für den Nachweis der "erheblichen Studienerschwernis" nicht ausreiche und zusätzlich ein fachärztliches Attest gefordert, das erläutere, wie sie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirke und welche zeitlichen Nachteile damit verbunden seien.
Gericht: Karlsruher Verwaltungsgericht In seiner Entscheidung vom 15.10.2008 hat das Karlsruher Verwaltungsgericht der Klage eines Heidelberger Studenten stattgegeben. Die Universität hatte seinen Antrag auf Befreiung von den Studiengebühren mit der Begründung abgelehnt, dass die Vorlage eines Schwerbehinder-tenausweises mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 für den Nachweis der "erheblichen Studienerschwernis" nicht ausreiche und zusätzlich ein fachärztliches Attest gefordert, das erläutere, wie sie sich die Behinderung konkret auf das Studium auswirke und welche zeitlichen Nachteile damit verbunden seien.
In der Pressemitteilung des Gerichts zum Urteil heißt es: "Legt ein Student einen Schwerbehindertenausweis vor, der einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 nachweist, begründet dies die Regelvermutung, dass sich die Behinderung erheblich studienerschwerend auswirkt und er daher von der Studiengebühr für das jeweilige Semester zu befreien ist."
Das Urteil (Aktenzeichen 7 K 1409/07) ist seit dem 9.12.2008 rechtskräftig. Eine Kurzbeschreibung des Urteils sowie einen Link zum Volltext der Entscheidung finden Sie hier.