Der sich aus der Verwaltungspraxis ergebende Eindruck, der Versicherte sei bei der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln jeweils auf eine Eigenleistung zu verweisen, da die Krankenkasse lediglich zur Zahlung eines Festbetrages verpflichtet sei, bedarf der Korrektur. Das BSG hat in der hier besprochenen Entscheidung verdeutlicht, dass unzureichende Festbeträge den Leistungsanspruch des Versicherten nicht schmälern dürfen. Der Autor erläutert hier den diesbezüglich bestehenden Dissens der verschiedenen Senate des BSG in ihrer Rechtsprechung zum Leistungsumfang der Hilfsmittel und die sich daraus ergebenden praktischen Konsequenzen.
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