Was ändert sich am Arbeitsplatz?
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf
den Schutz vor Diskriminierung am
Arbeitsplatz. Jedoch nicht jede
unterschiedliche Behandlung ist
gleich eine
verbotene Benachteiligung. Sie muss
sachlich gerechtfertigt sein. So ist
zum
Beispiel ein Höchstalter bei der
Einstellung für bestimmte
Tätigkeiten möglich.
Werden Beschäftigte diskriminiert,
haben sie Anspruch auf Ersatz des
materiellen
und immateriellen Schadens. Sie
können ihre Ansprüche vor dem
Arbeitsgericht
einklagen. Im Falle einer Kündigung
findet allerdings ausschließlich
das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Was ändert sich bei Vermietung?
Auch im Bereich des täglichen Lebens
werden Rechtsbeziehungen künftig
neu
geregelt. Das betrifft
beispielsweise Verträge mit
Lieferanten, Dienstleistern
und Vermietern. Ausgenommen wenn
Vermieter und Mieter auf einem
Grundstück
wohnen. Erst ab einer Vermietung von
mehr als 50 Wohnungen findet das
AGG
Anwendung. Bei der Vermietung von
Wohnraum soll aber weiterhin eine
sozial
ausgewogene Zusammenstellung der
Mietergemeinschaft zulässig
bleiben.
Was ändert sich beim Einkauf?
Bei Massengeschäften des täglichen
Lebens (Einkauf im Supermarkt) gibt
es künftig
keine Diskriminierung in Bezug auf
Rasse, ethnische Herkunft,
Geschlecht,
Religion, Behinderung, Alter und
sexuelle Identität. Der private
Bereich, wie der
Verkauf eines gebrauchten Autos, ist
davon ausgenommen.
Was ändert sich bei
Versicherungsgeschäften?
Versicherungen können weiterhin die
Risiken sachlich kalkulieren und zu
unterschiedlichen
Vertragsbedingungen für einzelne
Risikogruppen kommen.
Auch im zivilrechtlichen Bereich
muss der Schaden ersetzt werden, der
durch einen
Verstoß gegen das
Diskriminierungsverbot entstanden
ist.
Wie wird das Recht geltend gemacht?
Die Betroffenen müssen ihre
Ansprüche innerhalb von zwei Monaten
mit Beweisen
(Indizien) ihrer Benachteiligung
geltend machen.
Das AGG sieht vor, beim
Bundesministerium für Familie,
Senioren Frauen und Jugend
eine unabhängige und weisungsfreie
Antidiskriminierungsstelle
einzurichten. Dort
sollen von Diskriminierung
betroffene Personen zur Klärung
ihrer Situation und zu
den Möglichkeiten des rechtlichen
Vorgehens beraten werden.
Gleichzeit hat die Antidiskriminierungsstelle eine Schlichtungsfunktion zwischen den Beteiligten und kann auch zu Stellungnahmen auffordern. Gegenüber Bundesbehörden hat sie ein Auskunftsrecht.