* der Rasse oder der ethnischen Herkunft,
* des Geschlechts,
* der Religion oder Weltanschauung,
* einer Behinderung,
* des Alters
* oder der sexuellen Identität
zu beseitigen oder zu verhindern.
Neu in die Diskussion eingeführt wird mit Artikel 1 des Entwurfs die Schaffung einer Bundesstelle zum Schutz vor Diskriminierungen. Diese Stelle soll die Aufgabe erhalten, von Diskriminierung betroffene Menschen hinsichtlich ihrer Ansprüche und des rechtlichen Vorgehens zu beraten.
Artikel 2 enthält ein Gesetz zum Schutz vor Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Die Regelungen entsprechen weitgehend der Vorschrift des § 81 SGB IX.
In Artikel 3 des Entwurfs wird in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ein fünfter Untertitel "Unzulässige Benachteiligung" eingefügt.
§ 319 a BGB soll ein allgemeines Benachteiligungsverbot aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft oder wengen einer Behinderung enthalten.
Ein besonderes Benachteiligungsverbot wird in § 319 d BGB enthalten sein: das Benachteiligungsverbot soll wegen einer Behinderung für Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei der Begründung, Ausgestaltung, Durchführung und Beendigung von rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen gelten, die regelmäig in einer Vielzahl von Fällen zu gleichen Bedingungen zustande kommen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen einer Behinderung soll jedoch zulässig sein, wenn sie der Verhütung von Schäden, der Berücksichtigung eines Risikos oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient.
(aus Rechtsdienst der Lebenshilfe, Nr. 2/04, Juni 2004, ISSN 0944-5579)