(31. 7. 2004) Die DG wurde auf eine Entscheidung des Landgerichtes München hingewiesen, wonach nicht nur Hörgeräte an sich und deren Reapraturen, sondern auch die Battieren für das Hörgerät von der privaten Krankenkasse übernommen werden müssen. Der Versicherer weigerte sich, monatlich 30 Euro für den Battierewechsel eines Hörgerätes zu zahlen. Das Unternehmen begründete die Weigerung damit, dass das Einsetzen neuer Battieren nicht als Reparatur zu werten sei, die von der Kasse getragen werden müsse. Doch die Richter urteilten zu Gunsten des von Geburt an tauben Mädchens: Nach allgemeinem Verständnis sei der Batterienwechsel sehr wohl eine Reparatur, mit der die Funktion des Hörgerät-Implants wieder hergstellt werde - unabhängig davon, ob ein Dritter den Wechsel vornehme oder die Patientin selbst. DieVersicherung könne sich nur von solchen Zahlungen befreien, wenn sie diese Leistung ausdrücklich in den Versicherungsbedingungen aus ihrem Leistungskatalog streiche (LG München, AZ: 20 S 19205/03).