Hilfsmittel-Urteil lässt Patientenvertreter aufatmen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen hat am 14. April 2010 ein entscheidendes Urteil für die Wahlfreiheit bei der medizinischen Hilfsmittelversorgung getroffen: Krankenkassen müssen keine europaweiten Ausschreibungen durchführen, sondern können mit einer Vielzahl von Leistungserbringern Verträge schließen. Als Patientenvertreterin fällt mir ein Stein vom Herzen, so Magdalene Kaminski, Vorsitzende der Deutschen Parkinson Vereinigung und Unterstützerin des Aktionsbündnisses meine Wahl!. Mit den Vertragsverhandlungen bleibt den Patienten ihr Wahlrecht erhalten und sie können bei Problemen den Versorger wechseln. Bei Ausschreibungen ist das nicht möglich. Da entscheidet die Krankenkasse, vom wem sie versorgt werden, erläutert Kaminski weiter.

Mit dem Urteil bestätigt das Gericht den Willen des Gesetzgebers. Dieser hatte aufgrund von massiven Versorgungsproblemen nach Ausschreibungen den Krankenkassen die Möglichkeit eingeräumt, anstelle von Ausschreibungen offene Verträge auszuhandeln, zu denen alle qualifizierten Versorgungspartner beitreten können. Die Krankenkassen können sich nach wie vor für Verträge mit mehreren Leistungserbringern entscheiden. Wir appellieren an die Krankenkassen, ihren Versicherten die Wahl zu lassen und medizinische Hilfsmittel wie Inkontinenzvorlagen, Rollstühle, Beatmungs- und Schmerztherapiegeräte nicht auszuschreiben, fordert Kaminski. Das Patientenwahlrecht ist entscheidend für eine qualitativ hochwertige Versorgung.

Erstinstanzlich hatte die dritte Vergabekammer des Bundes festgestellt, dass die Knappschaft dazu verpflichtet sei, ein geregeltes Vergabeverfahren gemäß §§ 97 ff GWB durchzuführen - also zur Ausschreibung. Gegen diese Entscheidung hat die Knappschaft erfolgreich Beschwerde vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Der zuständige 21. Senat des Landessozialgerichts führte in der mündlichen Verhandlung zur Begründung aus, dass Rahmenverträge nach § 127 Abs. 2 SGB V - also Verhandlungsverträge mit der Beitrittsoption für alle geeigneten Leistungserbringer - keine öffentlichen Aufträge nach Vergaberecht seien, da einzelnen Leistungserbringern keine Exklusivität gewährt wird. Auch wertete der 21. Senat des Landessozialgerichts NRW die Regelung des § 127 Abs. 2 als europarechtskonform. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.

Im Aktionsbündnis meine Wahl! haben sich Menschen mit Behinderungen, Selbsthilfevereinigungen, Hilfsmittelhersteller und Versorgungspartner wie Sanitätshäuser und Homecare-Unternehmen zusammengeschlossen, um das Recht auf freie Wahl des Versorgungspartners im Hilfsmittelbereich zu erhalten und eine bedarfsgerechte, qualitätsgesicherte und dem Stand der Technik entsprechende Versorgung mit Hilfsmitteln sicherzustellen. Über 90 Unternehmen und Organisationen (Stand: April 2010) unterstützen bereits die Arbeit und die Ziele des Bündnisses, darunter die Deutsche Parkinson Vereinigung e.V., die Deutsche Gesellschaft für Versicherte und Patienten e.V., die Inkontinenz Selbsthilfe e.V. und der Deutsche Rollstuhl-Sportverband e.V.

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Bärbel Hestert-Vecoli
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