Sitz und Geschäftsstelle des mit öffentlichen Geldern getragenen
Vereins waren von Frankfurt nach Berlin verlegt worden. Die 110
Beschäftigten erhielten Änderungskündigungen, mit denen sie nach
Berlin versetzt wurden. Die schwerbehinderte Arbeitnehmevin
akzeptierte die Versetzung jedoch nicht. Wegen ihrer gesundheitlichen
Beschwerden und ihres Alters sei ihr ein Umzug nicht zuzumuten,
argumentierte sie.
Laut Urteil müssen auch Schwerbehinderte eine Versetzung hmnnehmen, wenn es aus betriebsbedingten Gründen oeine Alternative für sie gibt. Eine weit reichende Versetzung sei immer noch milder für den betroffenen Arbeitnehmer als eine Entlassung und die damit verbundene Arbeitslosigkeit. Nachdem die Frau die Versetzung abgelehnt hatte, erklärte das Gericht ihr Arbeitsverhältnis für beendet.