Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wird Frauen und Männer im Arbeits- und Geschäftsleben vor Diskriminierungen schützen. Sie dürfen wegen ihrer Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung nun nicht mehr benachteiligt werden. Das Gesetz ist am 18. August in Kraft getreten. Es geht zurück auf die EU-Richtlinien zur Gleichbehandlung.

Was ändert sich am Arbeitsplatz?
Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf den Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz. Jedoch nicht jede unterschiedliche Behandlung ist gleich eine verbotene Benachteiligung. Sie muss sachlich gerechtfertigt sein. So ist zum Beispiel ein Höchstalter bei der Einstellung für bestimmte Tätigkeiten möglich.

Werden Beschäftigte diskriminiert, haben sie Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens. Sie können ihre Ansprüche vor dem Arbeitsgericht einklagen. Im Falle einer Kündigung findet allerdings ausschließlich das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Was ändert sich bei Vermietung?
Auch im Bereich des täglichen Lebens werden Rechtsbeziehungen künftig neu geregelt. Das betrifft beispielsweise Verträge mit Lieferanten, Dienstleistern und Vermietern. Ausgenommen wenn Vermieter und Mieter auf einem Grundstück wohnen. Erst ab einer Vermietung von mehr als 50 Wohnungen findet das AGG Anwendung. Bei der Vermietung von Wohnraum soll aber weiterhin eine sozial ausgewogene Zusammenstellung der Mietergemeinschaft zulässig bleiben.

Was ändert sich beim Einkauf?
Bei Massengeschäften des täglichen Lebens (Einkauf im Supermarkt) gibt es künftig keine Diskriminierung in Bezug auf Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. Der private Bereich, wie der Verkauf eines gebrauchten Autos, ist davon ausgenommen.

Was ändert sich bei Versicherungsgeschäften?
Versicherungen können weiterhin die Risiken sachlich kalkulieren und zu unterschiedlichen Vertragsbedingungen für einzelne Risikogruppen kommen.

Auch im zivilrechtlichen Bereich muss der Schaden ersetzt werden, der durch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot entstanden ist.

Wie wird das Recht geltend gemacht?
Die Betroffenen müssen ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten mit Beweisen (Indizien) ihrer Benachteiligung geltend machen.

Das AGG sieht vor, beim Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend eine unabhängige und weisungsfreie Antidiskriminierungsstelle einzurichten. Dort sollen von Diskriminierung betroffene Personen zur Klärung ihrer Situation und zu den Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens beraten werden.

Gleichzeit hat die Antidiskriminierungsstelle eine Schlichtungsfunktion zwischen den Beteiligten und kann auch zu Stellungnahmen auffordern. Gegenüber Bundesbehörden hat sie ein Auskunftsrecht.